Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz

EMVG

§ 23 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/23#abs-1 (1) Hat die Bundesnetzagentur Grund zu der Annahme, dass ein Gerät elektromagnetisch nicht verträglich ist, so prüft sie, ob das Gerät die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Bundesnetzagentur zusammenzuarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/23#abs-2 (2) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass das Gerät die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art und des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes herzustellen, oder es zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die Bundesnetzagentur setzt die notifizierte Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren für das Gerät durchgeführt hat, davon in Kenntnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/23#abs-3 (3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf alle betroffenen Geräte erstrecken, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/23#abs-4 (4) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach § 23 Absatz 2 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Gerätes auf dem deutschen Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Ist kein Wirtschaftsakteur im Binnenmarkt ansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirtschaftsakteurs vornimmt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/23#abs-5 (5) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass sich eine nach § 23 Absatz 2 festgestellte Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, so

1.
trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 4 unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind und
2.
informiert sie die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt über die Maßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung.
§ 22 § 23a